Die Spaltung überwinden: sieben wissenschaftliche Argumente gegen eine gesetzliche Impfpflicht und für einen offenen Diskurs
Die Corona-Pandemie forderte während der letzten zwei Jahre einen hohen menschlichen Tribut und große Anstrengungen auf allen Feldern des gesellschaftlichen Lebens. In rascher Folge wurden immer neue Verordnungen und Gesetze erlassen, die von weiten Teilen der Bevölkerung verantwortungsvoll mitgetragen wurden. In den vergangenen Monaten wurde der politische Weg zunehmend auf eine zumeist als alternativlos betrachtete Durchimpfung der gesamten Bevölkerung ausgerichtet. Dieser gipfelt derzeit in der Diskussion, eine gesetzliche Impfpflicht - allgemein wie berufsgruppenspezifisch - einzuführen. Die schon bestehenden Sanktionen gegen „Ungeimpfte“ (und also auch solche, deren Impfzertifikat abgelaufen ist) sollen damit noch stärker ausgeweitet werden.
Eine Beschlussfassung über eine gesetzliche Impfpflicht ist verfrüht. Denn grundlegende Fragen zu den neuen Impfstoffen sind nicht hinreichend geklärt und in der Forschung umstritten. Dazu gehören insbesondere Dauer und Stärke des Impfschutzes sowie Art, Häufigkeit und Stärke der Nebenwirkungen. Auf kontroversen Forschungsfragen sollte kein derartiges Gesetz begründet werden.
Die Unterzeichnenden vertreten deswegen die Position, dass eine allgemeine oder berufsgruppenspezifische Impfpflicht gegen SARS-CoV2 in der gegenwärtigen Lage aufgrund von medizinischen, juristischen, philosophischen und dabei auch ethischen und religiösen Argumenten nicht vertretbar ist. Deswegen muss eine Entscheidung für oder gegen die COVID19-Impfung individuell getroffen werden.
Die Begründung unserer Position ist in sieben Argumenten zusammengefasst. Sie stehen im Einklang mit Positionen von Tausenden von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern etwa in Österreich, der Schweiz, Italien, Frankreich, Skandinavien, Großbritannien und den Vereinigten Staaten.
1. Argument:
DIE PANDEMIE MIT SARS-COV2 WIRD DURCH IMPFUNG NICHT BEENDET
Ein Ziel der allgemeinen Impfpflicht besteht darin, eine gegen SARS-CoV2 immunisierte Bevölkerung zu schaffen. Wir halten es für fragwürdig, dass dieses Ziel tatsächlich mit den verfügbaren, in der EU nach wie vor bedingt zugelassenen Impfstoffen erreicht wer- den kann.
1.) Die Immunisierung durch die derzeitigen Impfstoffe ist wesentlich schwächer und kürzer anhaltend als erwartet und versprochen. Ein Selbstschutz besteht allenfalls vor schweren Verläufen und das nur für wenige Monate.
2.) Diese Impfstoffe erzeugen keine 'sterile' Immunität. Trotz Impfung sind Infektionen und die Weitergabe von Viren zu jedem Zeitpunkt möglich. Ausmaß und Dauer des Fremdschutzes sind unbekannt.
3.) Neue Virusvarianten umgehen den Impfschutz immer erfolgreicher. Die Entwicklung und Verimpfung eines an neue Virusvarianten angepassten Impfstoffes wird nach gegenwärtigem Stand länger dauern als das durchschnittliche Zeitintervall des Auftretens erfolgreicherer Varianten. Folglich kann durch diese reaktive Impfstoffanpassung keine gleichmäßig immunisierte Bevölkerung erzeugt werden.
4.) Die evolutionäre Logik der Virusmutation besteht darin, dass von den neuen Varianten diejenigen am erfolgreichsten sein werden, die den Schutz der vorhandenen Impfstoffe am besten umgehen. Eine vollständige Durchimpfung der Bevölkerung – mit einer Impfung, die keine sterile Immunität erzeugt – kann den Selektionsdruck auf das Virus erhöhen und daher sogar kontraproduktiv sein.
2. Argument:
DAS RISIKOPOTENTIAL DER IMPFSTOFFE IST ZU HOCH
Seit Beginn der Impfkampagne hat keine systematische Erforschung – auch des langfristigen – Risikopotentials der neuartigen Impfstoffe stattgefunden. Für die genbasierten COVID19-Impfstoffe fällt besonders ins Gewicht, dass die Impfstoffe und ihre Wirkungs- weisen grundsätzlich neu und nicht in Langzeitstudien erforscht sind. Impfschäden könnten in anderer Weise auftreten, als die Erfahrung mit den konventionellen Impfstoffen erwarten lässt.
1.) Bereits die vom Paul-Ehrlich-Institut erfassten Verdachtsfälle auf Nebenwirkungen durch COVID19-Impfung sind auch im Verhältnis zu Meldungen zu anderen Impfstoffen besorgniserregend. Eine systematische Erforschung von Nebenwirkungen und Risikofaktoren der Impfungen ist deswegen dringend geboten.
2.) Darüber hinaus zeigt die aktuelle Forschung Warnsignale für ein erhebliches Risikopotential dieser Impfstoffe auf:
a) Im Jahr 2021 und insbesondere in den letzten Monaten entstand eine deutlich zunehmende Übersterblichkeit, die Parallelen zur Verimpfung aufweist: Der Verlauf der Übersterblichkeit folgt mit einer leichten Zeitverzögerung nahezu exakt dem Verlauf der Impfungen: Steigt die Anzahl der Impfungen, steigt kurz darauf auch die Übersterblichkeit, sinkt die Anzahl der Impfungen, sinkt kurz darauf auch die Übersterblichkeit. Dieses Muster findet sich in verschiedenen Ländern und könnte womöglich ein Hinweis auf bis- her übersehene dramatische Nebenwirkungen sein (Anlage 1).
b) Die ungewöhnlich starke Zunahme an kardiovaskulären und neurologischen Erkrankungen seit Beginn der Impfkampagne zeigt ebenfalls Parallelen zu den Impfkurven auf (Anlage 2).
c) Es gibt Hinweise darauf, dass die im Blut nachweisbaren Indikatoren für das Infarktrisiko nach der Impfung erheblich ansteigen.
d) Die Wirkung der Spikeproteine auf den menschlichen Zellstoffwechsel ist weitgehend unverstanden. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass sie Ursache unerwünschter Nebenwirkungen sein können.
e) Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass diese Nebenwirkungen individuell und von den bisher bekannten Mustern abweichend ausfallen können.
f) Aktuelle Erkenntnisse zur Omikron-Variante deuten an, dass gegen eine frühere Variante geimpfte Personen dieser neuen Variante gegenüber anfälliger sind als nicht-geimpfte Personen.
3. Argument:
DAS RISIKOPOTENTIAL EINER MEHRFACHGABE VON SARS-COV-2-IMPFUNGEN IST UNZUREICHEND ERFORSCHT
Die Impfpflicht sieht voraussichtlich fortgesetzte Auffrischungsimpfungen vor – da der Impfschutz rasch abnimmt und neue Virusvarianten entstehen. Die Mehrfachimpfung (> 2x) ist ein laufendes Experiment an der Bevölkerung zu kumulierenden Impfrisiken. Denn:
1.) Bei den Zulassungsstudien der Hersteller wurden dazu bisher keine Daten erhoben. 2.) Auch im Zusammenhang mit den derzeit laufenden Boosterkampagnen wurden noch kaum umfassende Analysen zur Sicherheit des Vorgehens veröffentlicht.
4. Argument:
DIE ALLGEMEINE IMPFPFLICHT MIT DEN DERZEIT BEDINGT ZUGELASSENEN COVID19- IMPFSTOFFEN VERSTÖSST GEGEN DAS VERFASSUNGSRECHT
Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG ist Basis des Grundgesetzes: Der Mensch ist als selbstzweckhaftes Wesen Grund und Ziel des Rechts. Er darf durch staatliche Maß- nahmen niemals nur als bloßes Mittel zu einem (sei es auch gemeinwohlfördernden) Zweck behandelt werden. Die Würde des einzelnen Subjekts ist keiner Abwägung gegen andere Grundrechte zugänglich, sie gilt vielmehr absolut. Eine Impfpflicht griffe in den durch die Garantie der Menschenwürde verbürgten Schutz des Selbstbestimmungsrechts im Hinblick auf medizinische Eingriffe in die körperlich-geistige Integrität und in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Integrität des Betroffenen ein. Möglich ist ferner eine Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 GG.
1.) In Hinblick auf den Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG ist die Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht der Fragwürdigkeit des Zwecks wegen und mangels Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu bezweifeln.
a) Unklar ist insofern schon die Wahl eines legitimen Zwecks. In Betracht kommen vor allem: Herdenimmunität, Unterbrechung von Infektionsketten, Vermeidung von Todes- fällen und schweren Verläufen (und damit verbunden die Entlastung des Gesundheitssystems), Beendigung der Pandemie.
b) Die Geeignetheit einer allgemeinen Impfpflicht ist jedenfalls im Hinblick auf die ersten beiden unter a) genannten Zwecke klar zu verneinen. Im Hinblick auf die Vermeidung schwerer Verläufe ist darauf hinzuweisen, dass die bedingt zugelassenen Impfstoffe schon nach sehr kurzer Zeit (3 bis 6 Monate) ihre Wirkung verlieren und insofern jeden- falls keine dauerhafte Eignung besitzen. Ferner kann ihre Wirksamkeit für neue Virusmutationen nicht vorausgesetzt werden (vgl. 1. Argument unter 3.). Ungeeignet ist eine allgemeine Impfpflicht aus denselben Gründen auch für die Beendigung der Pandemie.
c) Die Erforderlichkeit wäre nur zu bejahen, wenn es zur Erreichung der Ziele keine milderen Mittel gäbe, die gleich geeignet wären. Da schon die Geeignetheit fraglich ist, sind Überlegungen dazu allenfalls hypothetisch: Solche Überlegungen beträfen zum Beispiel den Schutz der vulnerablen Gruppen, die Verbesserung des Gesundheitswesens oder die (falls möglich) zeitnahe Anpassung der Impfstoffe. In der Ausgestaltung der allgemeinen Impfpflicht wären zudem weniger einschneidende Varianten zu erwägen: Etwa eine weite Ausnahmeregelung für medizinische Indikationen auch bei bestehenden medizinischen Unsicherheiten (Autoimmunerkrankungen, Dispositionen für Impfschäden – frühere Allergien oder Schädigungen bei Impfungen, bekannte Herzerkrankungen, etc.), die eine individuelle Arzt-Patientenabwägung ermöglichen.
d) Angemessenheit im engeren Sinne setzt voraus, dass bei der Abwägung der beeinträchtigten und der geschützten Interessen ein klares Überwiegen für den durch die Impfpflicht intendierten Schutz der Allgemeinheit vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Gefährdungsrelation zwischen dem Risiko eines schweren Verlaufs oder Tods durch COVID und dem Risiko schwerer bzw. tödlicher Nebenwirkungen durch die Impfung fällt für große Personengruppen zuungunsten der Impfung aus.
Das Risiko von jüngeren Erwachsenen ist nach Aussagen ernstzunehmender Wissenschaftler/innen im Fall der Impfung höher. Dazu kommt ein nachweislich erhebliches und in seinen Ausmaßen noch nicht ausreichend bekanntes Risikopotential der neuartigen und nur bedingt zugelassenen Impfstoffe (vgl. 2. Argument). Das bedeutet, dass ernstzunehmende Risiken für die Gesundheit des Einzelnen abgewogen werden müssen mit einem unklaren gesamtgesellschaftlichen Nutzen.
2.) Eine bußgeldbewehrte Impfpflicht kollidiert mit Art. 1 GG. Dieser schützt den Menschen davor, verdinglicht – als bloßes Objekt – behandelt zu werden. Er würde durch die Impfpflicht gezwungen, einen irreversiblen Eingriff in seinen Körper durch eine bisher nur bedingt zugelassene medizinische Behandlung, also einen noch nicht hinreichend er- forschten medizinischen Behandlungskomplex zu dulden.
Dies geschähe auch allein um der anderen Gesellschaftsmitglieder willen bzw. zum Zwecke der gesamtgesellschaftlichen Pandemiebekämpfung oder - je nach Zielvorgabe - der Aufrechterhaltung der medizinischen Behandlungsressourcen. Inwiefern diese Zwecke durch eine Impfpflicht tatsächlich erreicht werden können, ist unklar. Verfassungsrechtlich klar ist indes, dass die Verzweckung des Einzelnen selbst dann unzulässig ist, wenn durch sie das Wohl und so- gar das Leben vieler anderer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschützt werden kann. Der ungeimpfte Mensch in seiner schieren Existenz würde durch eine allgemeine Impfpflicht illegalisiert und mittels Sanktionsandrohung kriminalisiert.
3.) Im Hinblick auf Art. 4 GG ist zu bedenken, dass es der einzelnen Person im Bereich ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit freisteht, medizinische Eingriffe aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen abzulehnen.
5. Argument:
DIE ÜBERLASTUNG DER KRANKENHÄUSER DURCH COVID19-ERKRANKTE WIRD DURCH DIE STATISTISCHEN DATEN NICHT EINDEUTIG BELEGT
Die allgemeine Impfpflicht wird unter anderem damit begründet, die Krankenhäuser und insbesondere die Intensivstationen zu entlasten. In diesem Zusammenhang zeigen sich ebenfalls viele offene Fragen.
1.) So liegen selbst nach fast zwei Jahren Pandemie keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, welcher Anteil der gemeldeten COVID19-Patienten in Krankenhäusern wegen einer COVID19-Erkrankung behandelt wird und welcher Anteil aus anderer Ursache im Krankenhaus ist.
2.) Zu Impfstatus, Altersverteilung und Vorhandensein von Vorerkrankungen der tatsächlichen COVID19-Patienten liegen keine ausreichenden statistischen Informationen vor.
3.) Krankenhäuser unterliegen bei der Bereitstellung von Behandlungskapazitäten zu COVID-19 wirtschaftlichen Zwängen und politischen Anreizen. Anhaltende Debatten um die tendenziell sinkende Zahl von als „betreibbar“ gemeldeten Betten unter sich verändernden Rahmenbedingungen führen zur Frage: Kann eine Entlastung dieses Systems nicht eher durch eine angemessene und transparente administrative und finanzielle Unterstützung erreicht werden?
6. Argument:
ANDERE MASSNAHME ALS DAS IMPFEN SIND NICHT AUSGESCHÖPFT
Die einseitige Propagierung der Impflicht setzt die bereits in den letzten zwei Jahren geübte Vernachlässigung anderer wirksamer Maßnahmen gegen die Pandemie fort, wie die fehlende Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte und Ärzte, den Erhalt bzw. die Wiederaufstockung der Intensivbettenkapazität sowie die Entwicklung und Anwendung von Therapien und Medikamenten.
7. Argument:
DIE COVID19-IMPFPFLICHT FORCIERT GESELLSCHAFTLICHE KONFLIKTE
Die Impfpflicht beruht auf der Annahme, die Gesellschaft könne damit in die Normalität zurückkehren. Im Gegenteil, die Gesellschaft wird tiefer gespalten. Bürgerinnen und Bürger, die sich aus medizinischen, weltanschaulichen, religiösen oder anderen Gründen bewusst gegen eine Impfung entscheiden, werden ausgegrenzt, möglicherweise sogar strafrechtlich verfolgt. Der öffentliche Diskurs schafft künstliche Welten, in denen kritische Stimmen kaum zu vernehmen sind.
Auch die Sprache selbst wird in die Rolle einer Erfüllungsgehilfin kontroverser politischer Ziele gedrängt. Vereinfachende Definitionen („Ge- impfte“ – „Ungeimpfte“) befördern die Polarisierung in unserer Gesellschaft; euphemistische Kürzel wie „2-G“ verschleiern, dass eine (große) Minderheit systematisch, öffentlich und rigide vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt wird. Durch die wachsende Politisierung kommt es auch in der akademischen Forschung fächerübergreifend zu einer ideologisierenden Vereinheitlichung als „die Wissenschaft“.
Dieses stellt eine Missachtung des pluralen, freien Diskurses zum dringend notwendigen Erkenntnisgewinn zu Nutzen und Risiken der Impfung dar. Das Vertrauen vieler Bürgerinnen und Bürger in den Staat könnte durch eine Verstärkung dieses Kurses grundlegend erschüttert werden. Die daraus entstehenden Konflikte ziehen Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Mitleidenschaft.
Die vorgebrachten sieben Argumente sollen Fragen aufwerfen, deren Klärung Vorbedingung für eine Entscheidungsfindung bezüglich einer Impfpflicht gegen Covid-19 sein sollte. Die Argumente richten sich jeweils nicht gegen eine bestimmte inhaltliche Position. Sie sind vielmehr Argumente dafür, dass es in der gegenwärtigen Situation darauf ankommt, in der Wissenschaft eine gemeinsame Fragehaltung zu entwickeln, die es erlaubt, eine im Moment nicht vorhandene solide Grundlage zu gewinnen, um mit Blick auf alle Dimensionen der Krise gesundheitliche und seelische Not miteinander zu lindern.
Wir bitten darum, aus diesem Geiste der Freiheit der Wissenschaft und der Würde des Menschen heraus gemeinsame sinnvolle Anstrengungen zu unternehmen, die dazu dienen können, die gegenwärtige Lage mit ihrem vielfachen Leid sowie der Spaltung unserer Gesellschaft zu überwinden und ihre Narben dauerhaft zu heilen.
Erstunterzeichnende:
Prof. Dr. Jessica Agarwal Prof. Dr. Kai Ambos Prof. Kerstin Behnke
Prof. Dr. Andreas Brenner (CH) Prof. Dr. Klaus Buchenau
Dr. phil. Matthias Burchardt
Ass.-Prof. Dr. theol. Jan Dochhorn Prof. Dr. Gerald Dyker
Jun.-Prof. Dr. Alexandra Eberhardt Prof. Dr. Michael Esfeld (CH)
Dr. Matthias Fechner Prof. Dr. Katrin Gierhake Prof. Dr. Ulrike Guérot Prof. Dr. Lothar Harzheim Prof. Dr. Saskia Hekker Prof. Dr. Stefan Homburg Dr. Agnes Imhof
Prof. Dr. theol. Martin Kirschner Dr. Sandra Kostner
Prof. Dr. Boris Kotchoubey Prof. Dr. Christoph Kuhbandner PD Dr. Axel Bernd Kunze
Prof. Dr. Salvatore Lavecchia Dr. h. c. theol. Christian Lehnert PD Dr. phil. Stefan Luft
Prof. Dr. Jörg Matysik Dr. Christian Mézes
PD Dr. Klaus Morawetz Prof. Dr. Gerd Morgenthaler Dr. Henning Nörenberg Prof. Dr. Gabriele Peters
Dr. med. Steffen Rabe
Prof. Dr. Markus Riedenauer Prof. em. Dr. Stephan Rist (CH) Prof. Dr. Günter Roth
Prof. Dr. Steffen Roth
Prof. Dr. Andreas Schnepf